Version 3.0 vom 18. Mai 2021
1.1 Parteien des Vertrages sind die Quality First Software GmbH (nachfolgend auch nur "QFS") und der Lizenznehmer.
QFS ist ein Unternehmen, welches Software entwickelt und vertreibt, die ihrerseits dabei hilft, die Qualität von Software zu überprüfen und dadurch zu erhöhen.
Vertragsgegenstand ist die Software QF-Test (nachfolgend auch nur "die Software" oder "QF-Test"). QF-Test ist ein Werkzeug zum automatisierten Test von Programmen mit einer grafischen Benutzeroberfläche. Eine nähere Beschreibung der Software ist in dem Dokument "QF-Test Produktbeschreibung und Lizenzmodelle" unter Ziffer 1 und 2 enthalten, welches QFS dem Lizenznehmer auf Wunsch übersendet. In dem vorgenannten Dokument sind auch die Systemvoraussetzungen sowie die von QF-Test unterstützten Versionen von Betriebssystemen und der zum Betrieb von QF-Test benötigte Software dargestellt.
Der vorliegende Kaufvertrag regelt die Überlassung von QF-Test auf Dauer gegen Entgelt nach Kaufrecht sowie nach Maßgabe von Ziffer 5 die Überlassung als Testversion von QFS nach dem Recht der Leihe.
Gegenbestätigungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern (Lizenznehmern) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder Angebotsannahme des Lizenznehmers unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
1.2 Mit dem vorliegenden Vertrag werden Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen QFS und dem Lizenznehmer wird jedoch nicht begründet.
1.3 QFS kann alle Rechte aus diesem Vertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Lizenznehmer kann die nach Ziffer 2 eingeräumten Rechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QFS an Dritte übertragen bzw. weitere Nutzungsrechte einräumen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
2.1 Lizenzeinräumung
QF-Test ist eine urheberrechtlich geschützte Software. QFS ist berechtigt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an QF-Test Dritten einzuräumen. Die von QFS angebotenen Lizenzmodelle sind in dem Dokument "QF-Test Produktbeschreibung und Lizenzmodelle" unter Ziffer 3 näher dargestellt, welches QFS dem Lizenznehmer auf Wunsch übersendet. Der konkrete Umfang der Rechtseinräumung an den Lizenznehmer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Soweit die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren, erhält der Lizenznehmer auf Grundlage dieses Lizenzvertrages ein nicht exklusives, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist auf die jeweils erworbene Version beschränkt, d.h. neue Versionen müssen neu lizenziert werden. Das Nutzungsrecht ist zudem auf den Umfang der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Lizenzen und die dort angegebenen Standorte bzw. Netzwerke beschränkt. Eine gleichzeitige Verwendung von QF-Test ist auf die in der Bestellung angegebene Lizenzanzahl beschränkt. Die Nutzung von QF-Test beschränkt sich auf betriebsinterne Zwecke des Lizenznehmers.
Der Lizenznehmer ist zur Weitergabe der gekauften Lizenz an der Software QF-Test an Dritte berechtigt, vorausgesetzt, dass er QFS eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber QFS zur Einhaltung der zwischen QFS und dem Lizenznehmer vereinbarten Nutzungsbedingungen verpflichtet und der Lizenznehmer gegenüber QFS schriftlich versichert, dass er alle von QFS erhaltenen Originalkopien der Software QFS dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Die Vermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche (z.B. Leihe) Gebrauchsüberlassung auf Zeit an Dritte ist dem Lizenznehmer nicht gestattet.
2.2 Lieferung / Installation
QFS überlässt QF-Test ausschließlich in ausführbarer Form (Objektcode). Die Lieferung von Quellcode ist nicht geschuldet. QF-Test wird ausschließlich über Internet per Download vertrieben. Der Lizenznehmer ist in vollem Umfange für die Installation und die Funktionalität auf den von ihm betriebenen Rechnern und Netzwerken verantwortlich. Installationsleistungen werden von QFS nicht geschuldet.
2.3 Handbücher / Dokumentation
Sämtliche Handbücher und die gesamte Dokumentation für QF-Test werden als HTML, bzw. PDF-Datei in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch des Lizenznehmers auf Überlassung dieser Unterlagen in Papierform; der Lizenznehmer kann sich die Handbücher und Dokumentationen bei Bedarf ungeachtet dessen selbst ausdrucken.
2.4 Neue Programmstände (z.B. Updates)
QFS steht es frei, in eigenem Ermessen kostenlose minor Updates (Bündelung von mehreren Fehlerkorrekturen in einer Version) für QF-Test zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen unter Ziffer 2.1 bis Ziffer 2.3 finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf die Überlassung von minor Updates besteht nicht. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Lizenznehmers wegen Mängeln der Software.
Neue Versionen von QF-Test werden von QFS in eigenem Ermessen in Form von medium Upgrades (Version mit zusätzlichen / erweiterten Funktionen) oder major Upgrades (Version mit stark erweitertem Funktionsumfang) zum Erwerb zu den auf der dann aktuellen Webseite von QFS abrufbaren Konditionen zur Verfügung gestellt.
2.5 Bestimmungsgemäßer Gebrauch (Betrieb im Testsystem); gesteigerte Sorgfaltspflichten bei Einsatz im Produktivsystem
QF-Test ist zum Einsatz in einem Testsystem entwickelt und bestimmt. Soweit der Lizenznehmer QF-Test in einem Produktivsystem verwendet, erfolgt dies auf eigene Verantwortung des Lizenznehmers. QFS weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Nutzung von QF-Test in einem Produktivsystem - vor allem bei unsachgemäßem Gebrauch - großer Schaden entstehen kann. Wenn der Lizenznehmer QF-Test in einem Produktivsystem verwendet, so obliegt es ihm, dafür zu sorgen, dass eine Nutzung von QF-Test im Produktivbetrieb nur durch entsprechend geschulte Anwender und unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erfolgt. Insbesondere obliegt es dem Lizenznehmer sicherzustellen, dass durch eine risiko- und anwendungsadäquate, fortlaufende Überwachung und Prüfung des Einsatzes der Software eine Fehlfunktion von QF-Test oder der dafür erstellten Tests umgehend erkannt und geeignete Maßnahmen (z.B. Abbruch des Einsatzes) ergriffen werden können.
2.6 Kein Anspruch auf Support und Pflege aus Lizenzvertrag
Support- und Pflegeleistungen sind nicht Gegenstand dieses Lizenz¬vertrages, sondern müssen zwischen Lizenznehmer und QFS gesondert vereinbart werden. Hierfür bietet QFS einen Standard Software Pflegevertrag an.
3.1 Gewährleistung
3.1.1 Dem Kunden stehen Rechte wegen eines Mangels von QF-Test nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts zu, es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart.
3.1.2 Soweit der Lizenznehmer Kaufmann ist, findet § 377 HGB Anwendung.
3.1.3 Im Falle eines Sachmangels von QF-Test ist QFS nach ihrer Wahl, die QFS innerhalb angemessener Frist treffen wird, zunächst zur Nachbesserung (d.h. Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (d.h. Überlassung eines neuen mangelfreien Programmstandes) verpflichtet und berechtigt. Die Beseitigung des Mangels kann auch darin bestehen, dass QFS dem Lizenznehmer vertragsgemäße und zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, soweit der Mangel selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung von QF-Test nur unerheblich beeinträchtigt wird.
3.1.4 Im Falle eines Rechtsmangels von QF-Test ist QFS nach ihrer Wahl, die QFS innerhalb angemessener Frist treffen wird, zunächst zur Beseitigung des Mangels durch Verschaffung einer rechtlich einwandfreien Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software berechtigt und verpflichtet. Der Lizenznehmer übernimmt den neuen Programmstand, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und ihm die Übernahme zumutbar ist.
3.1.5 Wenn die Wiederherstellung des zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands endgültig fehlgeschlagen ist oder zwei Mal wegen desselben Mangels eine hierfür vom Lizenznehmer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder die Setzung einer solchen Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, kann der Lizenznehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seine weiteren Rechte ausüben, insbesondere vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
3.1.6 Die Haftung von QFS auf Ersatz von Schäden und vergeblichen Aufwendungen ist nach Maßgabe von Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 beschränkt.
3.1.7 Erbringt QFS nach Meldung eines Sachmangels durch den Lizenznehmer Leistungen zur Suche oder Beseitigung des Mangels, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, QFS durch die Leistungen zur Suche oder Beseitigung des Mangels entstandene Schäden oder Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, der Lizenznehmer hat bei seiner Meldung des Mangels keine Pflichten verletzt oder seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3.1.8 Verantwortlichkeiten des Lizenznehmers
a) Es obliegt dem Lizenznehmer, sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale von QF-Test und ihre technischen Anforderungen zu informieren. Er trägt das Risiko, ob QF-Test seinen Wünschen und Anforderungen entspricht. Über Zweifelsfragen kann er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von QFS oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
b) Es obliegt dem Lizenznehmer, auf eigene Kosten in seinem Verantwortungsbereich die notwendigen Systemvoraussetzungen für den Einsatz von QF-Test zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere die hierfür erforderliche Hardware, Drittsoftware und Internet-Verbindung bereitzuhalten.
c) Es obliegt dem Lizenznehmer, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass QF-Test ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können alle von QFS im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
d) Es obliegt dem Lizenznehmer, selbst nach dem Stand der Technik seine Daten zu sichern, und zwar in anwendungsadäquaten Abständen, so dass er die Daten mit angemessenem Aufwand wiederherstellen kann, sowie angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Schadsoftware zu treffen.
e) Es obliegt dem Lizenznehmer, QF-Test in Übereinstimmung zu den jeweils anwendbaren aktuellen Handbüchern bzw. Dokumentation zu nutzen.
f) Es obliegt dem Lizenznehmer, zur Beseitigung eines etwaigen Mangels nach Information durch QFS neue Programmstände wie minor Updates von QF-Test herunterzuladen und zu installieren, es sei denn, dies ist dem Lizenznehmer weder möglich noch zumutbar.
g) Es obliegt dem Lizenznehmer, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QFS Änderungen und/oder Reparaturversuche an QF-Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, es sei denn, der Lizenznehmer ist kraft Gesetzes zur Vornahme von Änderungen an QF-Test berechtigt.
h) Es obliegt dem Lizenznehmer, in seiner Mängelrüge eine nach Kräften detaillierte Beschreibung des jeweiligen Mangels anzugeben und dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, dessen Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels anzugeben.
i) Es obliegt dem Lizenznehmer, QFS auch jenseits dessen bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen, auf Wunsch von QFS Hilfsinformationen zu erstellen bzw. auszudrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten zu unterstützen sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich zu gewähren.
3.2 Haftungsausschluss / Haftungsbeschränkungen
3.2.1 QFS haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen
a) wegen Vorsatzes;
b) für Schäden, die darauf beruhen, dass QFS einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
d) für andere als die unter Buchst. c) aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
e) nach dem Produkthaftungsgesetz, nach der Datenschutz-Grundverordnung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
3.2.2 In anderen als den in Ziffer 3.2.1 aufgeführten Fällen ist die Haftung von QFS auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch QFS oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den QFS bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die QFS kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
3.2.3 In anderen als den in Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 aufgeführten Fällen ist die Haftung wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3.2.4 Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
3.2.5 Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüche gegen QFS unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung von QFS auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3.3 Verjährung
3.3.1 Ohne vertragliche Beschränkung verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen
a) Ansprüche des Lizenznehmers gegen QFS bei Haftung wegen Vorsatzes;
b) Ansprüche des Lizenznehmers gegen QFS wegen eines Mangels von QF-Test, soweit diese darauf beruhen, dass QFS den Mangel arglistig verschwiegen hat oder QFS für die Beschaffenheit von QF-Test eine Garantie übernommen hat;
c) Ansprüche des Lizenznehmers gegen QFS wegen eines Mangels von QF-Test, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe von QF-Test verlangt werden kann, besteht;
d) die in § 445a Abs. 1 BGB bestimmten Aufwendungsersatzansprüche, d.h. die Ansprüche des Lizenznehmers gegen QFS als Verkäufer einer neu hergestellten Software, d.h. als Lieferant, auf Ersatz von Aufwendungen, die der Lizenznehmer im Verhältnis zu seinem Kunden als Käufer nach
§ 439 Abs. 2 und 3 BGB sowie § 475 Abs. 4 und 6 BGB zu tragen hatte, wenn der vom Käufer des Lizenznehmers geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Lizenznehmer als Verkäufer vorhanden war;
e) Ansprüche des Lizenznehmers auf Ersatz von Schäden
aa) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
bb) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von QFS oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von QFS beruhen;
cc) nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.3.2 In anderen als den in Ziffer 3.3.1 aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Lizenznehmers wegen Sachmängeln der Software ein Jahr ab Lieferung der Software.
3.3.3 Die Verjährung der in den § 437 BGB und § 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Lizenznehmers als Verkäufers gegen QFS als seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Software tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Lizenznehmer als Verkäufer die Ansprüche seines Kunden als Käufer erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem QFS als Lieferant die Software dem Lizenznehmer als Verkäufer abgeliefert haben.
3.4 Urheberrecht
An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der Lizenzierung an den Lizenznehmer überlassen werden, stehen QFS das Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Eine Einräumung von Rechten erfolgt ausschließlich in der unter Ziffer 2.1 dargestellten Form.
Nach Vertragsschluss erhält der Lizenznehmer eine auf drei Monate beschränkte Lizenzdatei; das Recht zur Nutzung von QF-Test erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsschluss, wenn der Lizenznehmer innerhalb dieser Frist nicht den vollständigen Kaufpreis geleistet hat.
Sobald eine vollständige Bezahlung erfolgt ist, erhält der Lizenznehmer eine zeitlich unbeschränkte Lizenzdatei und ist zeitlich unbefristet zur Nutzung von QF-Test berechtigt.
Weitere Ansprüche und Rechte von QFS bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers werden dadurch weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.
5.1 QFS stellt für nicht registrierte Lizenznehmer auf Grundlage des Rechts der Leihe eine kostenlose Testversion von QF-Test zur Verfügung.
5.2 Die Lizenzeinräumung entspricht dabei derjenigen für die Vollversion nach Ziffer 2.1 mit der Maßgabe, dass die Berechtigung zur Nutzung der Testversion zeitlich beschränkt ist, und zwar vorbehaltlich anderer Vereinbarungen auf vier Wochen. Weitere Einschränkungen bleiben nach freiem Ermessen von QFS vorbehalten.
5.3 Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach Maßgabe von Ziffer 2.2. Ziffer 4 findet allerdings keine Anwendung.
5.4 Abweichend von Ziffer 2.3 sind für die Testversion keine Handbücher und/oder Dokumentationen geschuldet.
5.5 Verschweigt QFS arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der Testversion von QF-Test, so ist QFS verpflichtet, dem Lizenznehmer den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Übrigen stehen dem Lizenznehmer - vorbehaltlich Ziffer 5.5 Satz 1 und Ziffer 5.6 - keine Rechte wegen Mängeln zu. Ziffer 3.1 findet keine Anwendung. Soweit QFS jenseits dessen dennoch Leistungen zur Beseitigung von Mängeln erbringt, so erfolgt dies freiwillig ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht; ein Anspruch auf Leistungen wird dadurch nicht begründet.
5.6 QFS hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt. Ziffer 3.2 und 3.3 finden keine Anwendung.
5.7 Der Lizenzvertrag über die Testversion endet - ohne dass es weiterer Erklärungen einer Partei bedarf - mit Ablauf der Befristung der Testversion.
6.1 Rechtswahl und Gerichtsstand
6.1.1 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen Anwendung.
6.1.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen QFS und einem Lizenznehmer, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist nach Wahl von QFS der jeweilige Sitz von QFS oder der jeweilige Sitz des Lizenznehmers. Bei Klagen eines Lizenznehmers i.S.v. Satz 1 gegen QFS ist abweichend von Satz 1 ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten i.S.v. Satz 1 der jeweilige Sitz von QFS. Wenn der Lizenznehmer weder Kaufmann noch juristische Person des öffentlichen Rechts noch öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und er zudem keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten i.S.v. Satz 1 ebenfalls der jeweilige Sitz von QFS. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände einschließlich § 689 Abs. 2 ZPO bleiben von Satz 1 bis 3 unberührt.
6.2 Schriftform und Textform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z.B. E-Mail oder Telefax). Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel; auf das Formerfordernis kann nur durch eine Vereinbarung in Schriftform oder Textform verzichtet werden. Abweichende individuelle Abreden haben Vorrang. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lizenznehmer nach Vertragsschluss in Bezug auf diesen Vertrag gegenüber QFS abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform oder Textform.
6.3 Auslegung des Vertrages
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt für Lücken einzelner Bestimmungen und/oder Teilen dieses Vertrages.